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Allgemeine Bedingungen für die Auftragsdurchführung

§ 1

Die Übernahme eines Auftrages durch die TFI Aachen GmbH (TFI) bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch Ergänzungen oder Änderungen müssen durch das TFI schriftlich bestätigt werden. Mündlich oder fernmündlich erteilte Auskünfte des TFI sind unverbindlich.
Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse entbinden das TFI ganz oder teilweise von der Ausführung des Auftrages.

§ 2

Prüfmaterial ist dem TFI frachtfrei zuzusenden. Das bei der Ausführung des Auftrages nicht verwendete Prüfmaterial geht in das Eigentum des TFI über, sofern es nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Prüfergebnisses vom Auftraggeber zurückverlangt wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das TFI über das bei einer Prüfung verwendete Prüfmaterial frei verfügen. Die Kosten der Rücksendung des Prüfmaterials gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Hält der Auftraggeber die Prüfung bzw. das mitgeteilte Prüfergebnis für fehlerhaft, kann er ganz oder teilweise Wiederholung der Prüfung innerhalb angemessener Frist verlangen. Wird dabei das beanstandete Prüfergebnis bestätigt, fallen die Kosten der wiederholten Prüfung dem Auftraggeber zu. Erweist sich auch die erneute Prüfung als fehlerhaft, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Prüfgebühr oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Im Übrigen haftet das TFI für die durch fehlerhafte Prüfung und Prüfergebnisse oder für bei der Durchführung der Prüfungen und Untersuchungen innerhalb oder außerhalb des TFI nachweislich verursachten Schäden nur bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des TFI. Soweit der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen des Betriebes seines Handelsgewerbes oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wird, beschränkt sich die Haftpflicht des TFI für unmittelbare Schäden, wie auch für Folgeschäden auf € 25.000,- und zwar auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das TFI von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten und zwar insbesondere auch im Falle uneingeschränkter oder eingeschränkter Weiterverwendung von Prüfergebnissen.

Die Ansprüche des Auftraggebers gegen das TFI auf Gewährleistung und auf Schadensersatz verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung des Prüfzeugnisses. Maßgebend für den Beginn der Verjährung ist das Datum der Zusendung des Prüfzeugnisses, Gutachtens oder Berichtes.

§ 3

Zeitlich begrenzte Zertifikate / Leistungsbeständigkeitsbescheinigungen des TFI dürfen nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr verwendet werden. Prüfberichte dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des TFI zu Werbezwecken verwendet werden.

§ 4

Die Gebühren und sonstigen Vergütungen des TFI richten sich nach dem jeweils gültigen Serviceverzeichnis des TFI. Wird eine Prüfung oder Untersuchung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt, wird eine Vergütung von mindestens 50 % der bei vollständiger Ausführung des Auftrages zu berechnenden Gebühr oder Vergütung berechnet.

§ 5

Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum durch Barzahlung, Scheck oder Überweisung zu erfüllen. Wechsel werden nicht entgegengenommen.

§ 6

Im Falle des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Für das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und TFI gilt Deutsches Recht.

§ 7

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen.